Wir liefern und montieren zu nachstehenden Bedingungen.
- Annahmebedingungen
Die Hereinnahme von Aufträgen erfolgten nur zu unseren Verkaufs-,
Liefer- und Zahlungsbedingungen. Einkaufsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Ein Schweigen
unsererseits auf mitübersandte Einkaufsbedingungen gilt nicht als Annahme solcher Bedingungen. Einkaufsbedingungen sind ausnahmsweise nur dann bindend, wenn wir dieses ausdrücklich
bestätigt haben.
- Vertragsschluß
- Unsere Angebote sind freibleibend. Veränderungen, die der technischen Entwicklung angepaßt sind,
behalten wir uns vor. Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
- Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.
Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen
nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung
der Ware an den Kunden erklärt werden.
- Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstlieferung durch
unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere
bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.
Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung
wird unverzüglich zurückerstattet.
- Lieferung
Alle Lieferungen erfolgen ab Zentrallager Görlitz Musterlager oder ab Werk. Die Lieferung zur Baustelle versteht sich unter der Voraussetzung von normal befahrbaren Straßen und Zuwegen bis an die Baustelle und sofortiger Entladung durch den Empfänger. Die Abladung hat unverzüglich und sachgemäß durch vom Kunden in genügender Zahl zu stellende Arbeitskräfte zu erfolgen. Eine Beförderung der Ware in den Bau wird von uns nicht vorgenommen.
- Gefahrübergang
- Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den
Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder
Anstalt für den Käufer über.
- Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der verkauften Sache, auch beim Versendungskauf, erst mit der Übergabe der
Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf Käufer über.
- Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
- Lieferzeiten.
- Ausdrücklich vereinbarte und als solche gesondert bestätigte Lieferzeiten sind für beide Teile bindend,
jedoch bedingen Vertragsänderungen eine neue Vereinbarung. Von uns nicht zu vertretende Umstände, z. B. höhere Gewalt, Aufruhr, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, auch wenn sie bei
unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung
um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen
des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Kunde kann
zurücktreten, wenn wir auf seine Aufforderung nicht erklären, ob wir zurücktreten oder binnen angemessener
Frist beliefern wollen.
- Der Kunde ist zur Annahme von Teillieferungen verpflichtet.
- Bei Abrufaufträgen hat der Abruf in angemessener Frist, mindestens jedoch 4 Wochen vor Liefertermin,
durch den Kunden zu erfolgen.
- Bei Lieferverzug, gleich aus welchem Rechtsgrund, hat der Kunde die in diesem Abschnitt geregelten
Rechte; Schadensersatzansprüche stehen ihm nur zu, wenn uns Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten
nachgewiesen werden kann.
- Eigentumsvorbehalt
- Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum der Ware bis zur vollständigen
Zahlung des Kaufpreises vor.
Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum der Ware bis zur vollständigen
Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten
erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig
durchzuführen.
- Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie
etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel
der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
Ebenso ein etwaiger Insolvenzantrag sowie die Eröffnung eines solchen Verfahrens gleichgültig,
ob der Antrag vom Kunde oder einem anderen Gläubiger gestellt wurde.
- Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug
oder bei Verletzung einer Pflicht nach Absatz b) und c) dieser Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten
und die Ware herauszuverlangen.
- Ein Eigentumserwerb des Unternehmers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der
Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung
erfolgt durch den Unternehmer für uns. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung nur in Höhe
des Wertes der Vorbehaltsware.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Unternehmer steht uns das
Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen
zu verarbeitenden Waren zur Zeit der Bearbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue
Sache gilt sonst das gleiche wie bei Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser
Bedingungen.
- Die Forderungen des Unternehmers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits mit
Auftragsabschluß zwischen Unternehmer und uns an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die
Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft
wird. Die abgetretene Forderung dient uns zur Sicherung nur in Höhe des Wertes der jeweils
verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Unternehmer zusammen mit
anderen nicht uns gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung verkauft wird, gilt die
Abtretung der Käuferpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit
anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist.
- Der Unternehmer ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der
Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß a)
auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Unternehmer nicht
berechtigt.
- Der Unternehmer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt.
Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Unternehmers unberührt.
Wir werden aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Unternehmer seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Auf unser Verlangen hat der Unternehmer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen
und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
- Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, daß mit der vollen Bezahlung aller unserer
Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum der Vorbehaltsware auf den
Unternehmer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Unternehmer zustehen.
Wir sind verpflichtet, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit
nach unserer Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 25 % übersteigt,
jedoch mit der Maßgabe, daß mit Ausnahme der Lieferung im echten Konto-Korrent-Verhältnis eine
Freigabe nur für Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.
- Die Ware ist bis zur vollen Bezahlung zu lagern und als unser Eigentum kenntlich zumachen. Der
Unternehmer hat die gem. Ziffer 6 unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ausreichend gegen
Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem Schadensfall werden
bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehalts-ware an uns abgetreten.
- Montageleistungen
Im Falle der vertraglichen Übernahme von Montageleistungen oder anderer
dem Werkvertragsrecht unterliegenden Leistungen durch uns, finden auf das jeweilige Vertragsverhältnis
die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und C in der jeweils bei
Vertragsabschluß gültigen Fassung Anwendung.
Für nicht von uns verursachte Schäden durch eingebaute versteckte Baumängel kann keine Haftung über
nommen werden. Vorher nicht bekannte Erschwernisse werden zusätzlich nach Aufwand berechnet zu
unseren am Tage der Montage gültigen Sätzen. Versorgungsleitungen müssen vorher bekannt gegeben
werden.
- Nach Lieferung der Ware geht das Risiko für Diebstahl und Beschädigung auf den Besteller über,
auch wenn die Ware noch nicht montiert worden ist.
- Kann die Ware bei Eintreffen unseres Montagepersonals durch Umstände, die wir nicht zu vertreten
haben, nicht montiert werden, so ist der Besteller verpflichtet, uns die Kosten der vergeblichen Anfahrt
zu erstatten.
- Sind Montagekosten vereinbarungsgemäß im Preis enthalten, setzt dies normale Montagemöglichkeiten
voraus. Putz-, Fliesen-, Stemm-, Schlosser-, Schweiß- und Elektroarbeiten, die Gestellung von
Gerüsten u. a. gehören nicht zu unseren Montagepflichten und werden jeweils gesondert berechnet.
- Sind Demontagekosten vereinbarungsgemäß im Preis enthalten, setzt dies normale Demontagemöglichkeiten
voraus. Die Demontage und Neuverlegung von Innenfensterbänken gehört nicht zu solchen
Demontagearbeiten, sie kann jedoch von uns gegen besondere Berechnung übernommen werden.
- Wir haften nicht für die Beschädigung von Fensterbänken, die bei den Montagen von Fenstern
angepaßt werden müssen, ebenso von Fliesen-, Putz- und Mauerwerk.
- Der Besteller haftet für eine jederzeit unbehinderte Montagemöglichkeit und für das Vorhandensein
eines Elektro-Stromanschlusses (mindestens 20 Amp. abgesichert) mit einer Entfernung von höchstens
30 m von der jeweiligen Montagestelle.
- Montierte Zargen, Anker und Blendrahmen müssen sofort nach der Montage ordnungsgemäß angeputzt
werden. Anderenfalls entfällt unsere Gewährleistungspflicht. Dies gilt auch, wenn die Montage
nicht von uns durchgeführt wird.
- Maler- und Tapezierarbeiten sind grundsätzlich bauseitig zu leisten
- Zahlungsbedingungen
- Der angebotene Kaufpreis ist befristet bis 4 Wochen ab Datum des Angebotes.
- Alle Zahlungen sind auf eines der in der Rechnung angegebenen Konten zu überweisen.
Unsere Vertreter und Verkaufsmitarbeiter sind zum Inkasso nur gegen Vorlage einer von uns erteilten
Inkasso-Vollmacht berechtigt. Wir sind nicht verpflichtet, andere Zahlungen anzuerkennen. Schecks
und Wechsel werden nur zahlungshalber zum Einzug übernommen. Die Zahlung gilt erst mit Einlösung
der Zahlungsmittel durch den Bezogenen.
Gegenforderungen berechtigen den Auftraggeber nur dann zur Aufrechnung, wenn sie
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber
nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
- Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt der Ware innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum
den Kaufpreis in voller Höhe des Rechnungsbetrages ohne Abzug von Skonto oder andere Abzüge
eintreffend auf unserem Konto zu zahlen. Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln
der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde
in Zahlungsverzug.
- Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 % über dem Basiszins zu
verzinsen.
Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszins zu
verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen
und geltend zu machen.
- Lieferqualität
Die Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität. Handelsübliche Abweichungen,
Ausfall, Farbe bleiben vorbehalten und geben keinen Grund zu Beanstandungen.
- Beanstandungen, Mängelrügen und Haftung
Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sind unverzüglich, spätestens 3 Arbeitstage nach Empfang, schriftlich mitzuteilen.
Bei Transportschäden sowie Verlust von Werkstücken und Zubehörteilen muß sofort eine Tatbestandsaufnahme
erfolgen. Art und Umfang der Beschädigungen müssen unverzüglich dem Absender
gemeldet werden.
Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 3 Arbeitstagen ab Empfang
der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs
ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die
volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den
Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige
Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten.
Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher
diese Unterrichtung erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des
Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des
Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum
Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast, bei gebrauchten Gütern
trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
Sämtliche Waren müssen vor dem Einbau geprüft werden. Waren mit offensichtlichen Mängeln, unvollständiger
oder unrichtiger Lieferung dürfen nicht ohne vorheriger schriftlicher Genehmigung von uns eingebaut
werden.
Bei nicht rechtzeitiger schriftlicher Mitteilung von Beanstandungen und Mängelrügen gilt die gelieferte
Ware als genehmigt.
- Gewährleistung
- Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr
durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
- Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung
oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung
zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der
Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur
geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden
jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
- Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den
Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden,
wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis
und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht
haben.
- Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungspflicht ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Leistet der
Unternehmer seinerseits an einen Kunden hat er dies bei Auftragserteilung anzugeben, so daß die
gesetzlichen Regelung innerhalb der Lieferkette bestehen, anderenfalls wird vermutet, daß die Lieferung
für den Gewerbebetrieb selbst erfolgt.
Für Verbraucher gilt die gesetzliche Verjährungsfrist ab Ablieferung der Ware.
Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. 10 dieser
Bestimmung).
- Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung
des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers
stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
- Haftungsbeschränkungen
- Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der
Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei
leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten
nicht.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung.
Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und
Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
- Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab
Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
- Rückgaberecht
Bei Rückgaben von Waren, die von uns nicht zu vertreten sind, berechnen wir für
Rücktransport der Ware, Verwaltungsaufwand und eventuelle Wiederaufbereitungsarbeiten 50 % des
Warenwertes. Dem Kunde bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden oder eine Wertminderung sei
nicht entstanden oder niedriger als die Pauschale.
- Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Görlitz / Sachsen.
- Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine
Anwendung.
- Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen,
ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz
in Görlitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat
oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Verkaufs-,
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nich berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame
Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen
möglichst nahe kommt.